Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1970 - NotZ 2/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,1591
BGH, 06.07.1970 - NotZ 2/70 (https://dejure.org/1970,1591)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1970 - NotZ 2/70 (https://dejure.org/1970,1591)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1970 - NotZ 2/70 (https://dejure.org/1970,1591)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,1591) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Bestellung zum Notar - Bestellung zum Nurnotar - Erfordernis der Ableistung eines dreijährigen Anwärterdienstes

Papierfundstellen

  • DNotZ 1970, 751
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.02.1967 - NotZ 3/66

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 06.07.1970 - NotZ 2/70
    Von derartigen Überlegungen sind auch bereits die Entscheidungen des Senats NotZ 3/66 vom 13. Februar 1967 - DNotZ 1967, 705 - und NotZ 2/67 vom 2. Oktober 1967 - DNotZ 1968, 314 - mit beeinflußt.
  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 11/62

    Notarassessor

    Auszug aus BGH, 06.07.1970 - NotZ 2/70
    Der beschließende Senat hat selbst diese Auffassung in mehreren vergleichbaren Fällen bereits vertreten (Beschlüsse vom 5. November 1962, NotZ 11/62 - BGHZ 38, 216 ff - und vom 30. November 1964, NotZ 6/64 - DNotZ 1965, 186 -).
  • BGH, 22.06.1964 - NotZ 5/63

    Vorliegen eines Bedürfnisses - Zulässigkeit der Entscheidung einer

    Auszug aus BGH, 06.07.1970 - NotZ 2/70
    Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat er außerdem seine Auffassung näher derart erläutert, daß die gerichtliche Nachprüfung ohne weiteres möglich ist (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 22. Juni 1964, NotZ 5/63 - DNotZ 1964, 696 -).
  • BGH, 02.10.1967 - NotZ 2/67

    Möglichkeiten eines Assessors auf Übernahme als Notarassessor nach Abschluss der

    Auszug aus BGH, 06.07.1970 - NotZ 2/70
    Von derartigen Überlegungen sind auch bereits die Entscheidungen des Senats NotZ 3/66 vom 13. Februar 1967 - DNotZ 1967, 705 - und NotZ 2/67 vom 2. Oktober 1967 - DNotZ 1968, 314 - mit beeinflußt.
  • BGH, 30.11.1964 - NotZ 6/64

    Klage auf Übernahme in den Anwärterdienst als Notarassessor - Ablehnung wegen

    Auszug aus BGH, 06.07.1970 - NotZ 2/70
    Der beschließende Senat hat selbst diese Auffassung in mehreren vergleichbaren Fällen bereits vertreten (Beschlüsse vom 5. November 1962, NotZ 11/62 - BGHZ 38, 216 ff - und vom 30. November 1964, NotZ 6/64 - DNotZ 1965, 186 -).
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten

    a) Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt voraus, daß sich die Landesjustizverwaltung ihres Ermessensspielraums in bezug auf die Regel des § 7 Abs. 1 BNotO überhaupt bewußt ist (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 1970 - NotZ 2/70 - DNotZ 1970, 751 f und vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - aaO).

    Der Anwärterdienst darf insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Notarassessor als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juni 1970 - NotZ 2/70 - DNotZ 1970, 751).

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 31/00

    Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle

    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt zunächst voraus, daß sich die Landesjustizverwaltung ihres Ermessensspielraums, auch eine Ausnahme von der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO machen zu können, bei der Bewerbung eines nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllenden Bewerbers bewußt ist (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1970 - NotZ 2/70 = DNotZ 1970, 751, 752; Schippel aaO § 7 Rn. 19).
  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 3/08

    Auswahlkriterien bei der Bewerbung eines bestellten Notars und eines

    Eine derartige, zugunsten des Notarassessors ausfallende "Vor-"Entscheidung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn - wie hier - der konkurrierende Notarassessor bei Ablauf der Bewerbungsfrist den in § 7 Abs. 1 BNotO in der Regel geforderten dreijährigen Anwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet hat (Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563 und vom 6. Juli 1970 - NotZ 2/70 - DNotZ 1970, 751, 752 ff.).

    Einen solchen Rechtssatz hat der Senat in seiner Erstentscheidung nicht aufgestellt, er ist auch der weiteren Senatsrechtsprechung (insbesondere dem Beschluss vom 6. Juli 1970 aaO, in dem beispielhaft solche Ausnahmetatbestände angesprochen werden) nicht zu entnehmen.

  • BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06

    Besetzung einer Notarstelle durch einen Notarassessor vor Ablauf der

    Der Senat kann daher offen lassen, ob die Überlegungen des Antragsgegners es überhaupt rechtfertigen könnten, den weiteren Beteiligten entgegen der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO zum Notar zu ernennen, obwohl er zum maßgeblichen Stichtag den dreijährigen Anwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet hatte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 6. Juli 1970 - NotZ 2/70 = DNotZ 1970, 751; Baumann, in Eylmann/Vaassen BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 7 BNotO Rdn. 10; s. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000).
  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 19/82

    Erfordernis der Ableistung eines dreijährigen Notarassessordienstes - Recht des

    Sie halten sich im Rahmen der im Senatsbeschluß vom 6. Juli 1970 - NotZ 2/70 (DNotZ 1970, 751) dargelegten Grundsätze.

    Innerhalb dieses Rahmens steht dem Antragsgegner ein Spielraum zu, in dem er die vom Antragsteller aufgezeigten Gesichtspunkte ebenso würdigen darf wie das Interesse der im Anwärterdienst stehenden Notarassessoren an der Erhaltung ihrer Anwartschaft auf Bestellung als Notar (BGHZ 38, 208, 215; BGH, Beschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 6/64 = DNotZ 1965, 186, 187 und vom 6. Juli 1970 - NotZ 2/70 = DNotZ 1970, 751, 753) und wie die Qualität ihrer Ausbildung.

  • BGH, 29.05.1980 - IVa ARZ (Vz) 102/80

    Zulassung als Prozeßagent

    Das Gericht, das zur Nachprüfung einer Ermessensentscheidung berufen ist, darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen; es kann vielmehr den Verwaltungsakt nur dann aufheben, wenn die Behörde, die der Ermessensausübung gesetzten Schranken nicht beachtet hat (BVerwGE 28, 155, 167 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67]; BVerwG DÖV 1954, 374; BGHZ 59, 274, 279; BGH NJW 1964, 2420; MDR 1967, 586; DNotZ 1970, 751).
  • BGH, 29.05.1980 - IVa ARZ (Vz) 101/80

    Zulassung als Prozeßagent

    Das Gericht, das zur Nachprüfung einer Ermessensentscheidung der Verwaltung berufen ist, darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen; es kann vielmehr den Verwaltungsakt nur dann aufheben, wenn die Behörde bei seinem Erlaß die der Ermessensausübung gesetzten Schranken nicht beachtet hat (BVerwGE 28, 155, 167 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67]; BVerwG DÖV 1954, 374; BGHZ 59, 274, 279; BGH NJW 1964, 2420; MDR 1967, 586; DNotZ 1970, 751).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht